Damit und mangels anderer konkreter Anhaltspunkte erscheint eine Lohnerhöhung insgesamt zwar als möglich, nicht jedoch als überwiegend wahrscheinlich. Einer allfälligen Lohnsteigerung wurde damit mit Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (VB 157 S. 5, 7) des bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache eher grosszügig berechneten Valideneinkommens mit Einbezug der Überstunden in den Monaten Juli und August (VB 26 S. 2; 94) genügend Rechnung getragen. -9-