Der Aufstellung ist zu entnehmen, dass es in diesem Zeitraum bei zwei Mitarbeitenden zu einer Lohnsteigerung kam, bei zwei Mitarbeitenden zu einer Lohnsenkung und bei einer mitarbeitenden Person zu einer Lohnstagnierung (VB 137 S. 2). Daraus kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass es beim Beschwerdeführer konkret zu einem Lohnanstieg gekommen wäre, zumal der ehemalige Arbeitgeber seinen Angestellten nicht generell Lohnerhöhungen gewährte.