Bereits 2014 hatte die damalige Treuhänderin der ehemaligen Arbeitgeberin auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin angegeben, dass die Löhne der Mitarbeitenden immer gleich hoch seien (VB 94). In den Akten liegt zudem eine Aufstellung der AHV-pflichtigen Monatslöhne von Angestellten der ehemaligen Arbeitgeberin für die Jahre 2018 bis 2021. Vorliegend sind die Verhältnisse bis ins Jahr 2019 massgebend (vgl. E. 4.3). Der Aufstellung ist zu entnehmen, dass es in diesem Zeitraum bei zwei Mitarbeitenden zu einer Lohnsteigerung kam, bei zwei Mitarbeitenden zu einer Lohnsenkung und bei einer mitarbeitenden Person zu einer Lohnstagnierung (VB 137 S. 2).