Da die derzeitige Tätigkeit als Logistiker im Vergleich zur Tätigkeit vor dem Unfall als Hilfsarbeiter Fenstermontage einen neuen Tätigkeitsbereich darstellt, können damit auch keine direkten Rückschlüsse von der Invaliden- auf die Validenkarriere gemacht werden (vgl. E. 5.2.2. hiervor). Entgegen dem Beschwerdeführer erscheint es zudem nicht unrealistisch, dass der Beschwerdeführer auch trotz Lohnstagnierung an seiner Stelle bei der ehemaligen Arbeitgeberin geblieben wäre und auch noch im Jahr 2019 dort gearbeitet hätte.