Der Beschwerdeführer musste aufgrund des durch den Unfall vom 18. März 2010 verursachten Gesundheitsschadens seine Tätigkeit ändern. Der berufliche Wechsel erfolgte damit ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen und nicht etwa, weil ohnehin eine berufliche Umorientierung beabsichtigt gewesen wäre bzw. diesbezüglich konkrete Schritte getätigt worden oder in Aussicht gestellt worden wären. Da die derzeitige Tätigkeit als Logistiker im Vergleich zur Tätigkeit vor dem Unfall als Hilfsarbeiter Fenstermontage einen neuen Tätigkeitsbereich darstellt, können damit auch keine direkten Rückschlüsse von der Invaliden- auf die Validenkarriere gemacht werden (vgl. E. 5.2.2. hiervor).