Jedoch seien zwei Söhne des Inhabers nicht mehr länger für das Unternehmen tätig, da sie sich für einen anderen beruflichen Werdegang entschieden hätten. Der ältere Sohn sei noch dabei, jedoch sei hier in gegenseitiger Zustimmung keine leitende Funktion vereinbart worden, da dies "nicht zielführend" gewesen sei. Es handle sich ausdrücklich um eine Annahme über einen möglichen Verlauf. Es sei schwierig dies definitiv zu bestätigen oder dem zu widersprechen (VB 137 S. 1). Damit brachte der ehemalige Arbeitgeber zum Ausdruck, dass ein Karriereschritt des Beschwerdeführers zwar für möglich gehalten werde, nicht jedoch als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen sei.