Nach Rückfragen durch die Beschwerdegegnerin führte der Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin am 7. September 2021 aus, es wäre "durchaus vorstellbar" gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung in einer bauleitenden Funktion erhalten hätte, "wenn sein Fachliches Können für diese Position bewiesen worden" wäre. Es sei korrekt, dass es eine Familienunternehmung sei. Jedoch seien zwei Söhne des Inhabers nicht mehr länger für das Unternehmen tätig, da sie sich für einen anderen beruflichen Werdegang entschieden hätten.