In seinem Schreiben vom 1. Juli 2021 gab der Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin sodann auch lediglich an, dass sie aufgrund der erbrachten Leistungen und Entwicklungen des Beschwerdeführers sein Potential hätten nutzen wollen und ihn "wahrscheinlich zum heutigen Zeitpunkt" als leitenden Fenstermonteur befördert hätten (VB 134 S. 2). Nach Rückfragen durch die Beschwerdegegnerin führte der Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin am 7. September 2021 aus, es wäre "durchaus vorstellbar" gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung in einer bauleitenden Funktion erhalten hätte, "wenn sein Fachliches Können für diese Position bewiesen worden" wäre.