kundgetan hat (vgl. E. 5.2.2. hiervor), was vorliegend ausweislich der Akten jedoch beim (ungelernten) Beschwerdeführer nicht der Fall war. Auch dass gemäss Rechtsprechung bei jungen Versicherten die Anforderungen an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bezüglich der hypothetischen Berufslaufbahn nicht überspannt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.3.1), ändert vorliegend nichts daran: Grundsätzlich müssen auch bei jungen Versicherten Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung in Form von konkreten -7-