Denn blosse Absichtserklärungen genügen rechtsprechungsgemäss nicht, um eine nicht weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen und das Valideneinkommen auf einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6.1.1 mit Hinweis). Es müssen vielmehr im Zeitpunkt des Unfalls bereits konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so beispielsweise wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat oder die betroffene Person ihre Absicht bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw.