5.3. 5.3.1. Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung des Beschwerdeführers, weder in Form einer Beförderung in der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter Fenstermontage noch durch einen Stellenwechsel, eine anderweitige Ausbildung oder den Gang in die Selbständigkeit. Denn blosse Absichtserklärungen genügen rechtsprechungsgemäss nicht, um eine nicht weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen und das Valideneinkommen auf einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6.1.1 mit Hinweis).