4.3. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2019 von einem Valideneinkommen von Fr. 77'615.00 aus (Einkommen 2014 indexiert auf das Jahr 2019). Das Invalideneinkommen von Fr. 72'309.00 ermittelte sie gestützt auf das Einkommen der vom Beschwerdeführer seit November 2018 ausgeübten – der Beschwerdegegnerin nicht gemeldeten – Tätigkeit als Logistiker. Daraus ermittelte sie einen (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 7 % (VB 157 S. 7; ferner VB 140 S. 2).