4. 4.1. Die vorliegend massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 3. hiervor) werden zum einen durch die Verfügung vom 14. Januar 2015 (VB 100) und zum anderen durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 (VB 157) definiert. Streitig und zu prüfen ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich.