2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 (VB 157) zu Recht die Invalidenrente des Beschwerdeführers rückwirkend per 1. Januar 2019 aufgehoben und daraus folgend zu Unrecht erbrachte Leistungen in der Höhe von Fr. 24'363.00 zurückgefordert hat.