2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 2.02.2022 der Suva aufzuheben. 2. Es seien Besnik Golaj die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: