Die in den Jahren 2016 und 2018 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren führten zu keiner Änderung des Rentenanspruchs. 1.2. Im Rahmen des im Jahr 2021 eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. Gestützt darauf hob sie die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. September 2021 rückwirkend per 1. Januar 2019 auf und forderte den Betrag von Fr. 24'363.00 an zu viel erbrachten Leistungen zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 ab.