1. 1.1. Der 1987 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. März 2010 auf der Treppe stürzte und sich dabei eine laterale Patellaluxation am rechten Knie zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 sprach sie dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2014 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 16 % zu. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.