Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.83 / lf / ce Art. 80 Urteil vom 24. August 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Feller, CAP Rechtschutz- Versicherungsgesellschaft, Länggasssstrasse 35/37, Postfach, 3001 Bern Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch Dr. iur. Sabine Baumann Wey Rechtsanwältin, c/o Vetsch Rechtsanwälte AG, Pilatusstrasse 26, 6003 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1987 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 18. März 2010 auf der Treppe stürzte und sich dabei eine laterale Patellaluxation am rechten Knie zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeld- leistungen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2015 sprach sie dem Beschwer- deführer ab dem 1. August 2014 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsun- fähigkeit von 16 % zu. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts- kraft. Die in den Jahren 2016 und 2018 von Amtes wegen eingeleiteten Revi- sionsverfahren führten zu keiner Änderung des Rentenanspruchs. 1.2. Im Rahmen des im Jahr 2021 eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die Beschwerdegegnerin Abklärungen in erwerblicher Hinsicht. Gestützt da- rauf hob sie die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Sep- tember 2021 rückwirkend per 1. Januar 2019 auf und forderte den Betrag von Fr. 24'363.00 an zu viel erbrachten Leistungen zurück. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 2. März 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 2.02.2022 der Suva aufzuheben. 2. Es seien Besnik Golaj die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör verletzt habe, indem sie sich nicht rechtsgenüglich mit den einspracheweise vorgebrachten Rügen aus- einandergesetzt habe (vgl. Beschwerde S. 5). 1.2. Einspracheentscheide sind gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (BGE 142 II 49 S. 65 E. 9.2 mit Hinweisen; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 64 zu Art. 52 ATSG). 1.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegeg- nerin ihrer Begründungspflicht genügend nachgekommen (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 157). So war es dem Beschwerdeführer aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid möglich, sich über die Gründe der Beschwerdegegnerin, welche zum Entscheid geführt ha- ben, ein Bild zu machen. Im konkreten Fall konnte der Entscheid der Be- schwerdegegnerin denn auch fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Eine Verletzung des recht- lichen Gehörs des Beschwerdeführers ist damit nicht ersichtlich. 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 2. Februar 2022 (VB 157) zu Recht die Invalidenrente des Be- schwerdeführers rückwirkend per 1. Januar 2019 aufgehoben und daraus folgend zu Unrecht erbrachte Leistungen in der Höhe von Fr. 24'363.00 zu- rückgefordert hat. 3. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Än- derung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchfüh- rung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). -4- 4. 4.1. Die vorliegend massgebenden Vergleichszeitpunkte (vgl. E. 3. hiervor) werden zum einen durch die Verfügung vom 14. Januar 2015 (VB 100) und zum anderen durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Feb- ruar 2022 (VB 157) definiert. Streitig und zu prüfen ist der von der Be- schwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich. 4.2. In der rentenzusprechenden Verfügung vom 14. Januar 2015 ging die Be- schwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 (Rentenbeginn) von einem Vali- deneinkommen von Fr. 76'134.00 aus. Bei Gegenüberstellung mit dem mutmasslichen Invalideneinkommen (als umgeschulter Logistiker) gestützt auf die LSE von Fr. 63'911.00 ergab sich ein Invaliditätsgrad von 16 % (VB 97; 100 S. 2). 4.3. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 ging die Be- schwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2019 von einem Valideneinkommen von Fr. 77'615.00 aus (Einkommen 2014 indexiert auf das Jahr 2019). Das Invalideneinkommen von Fr. 72'309.00 ermittelte sie gestützt auf das Einkommen der vom Be- schwerdeführer seit November 2018 ausgeübten – der Beschwerdegegne- rin nicht gemeldeten – Tätigkeit als Logistiker. Daraus ermittelte sie einen (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 7 % (VB 157 S. 7; ferner VB 140 S. 2). 5. 5.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens ist zwischen den Parteien ausschliesslich die Ermittlung des Valideneinkom- mens umstritten. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, es könne gerade bei einem hypothetischen Verlauf der Validenkarriere keine sichere Bestätigung verlangt werden. Die Beschwerdegegnerin überspanne daher die Anforderungen an das notwendige Beweismass. Der Betriebsinhaber der ehemaligen Arbeitgeberin habe verständlich und nachvollziehbar be- gründet, weshalb der Beschwerdeführer in heutiger Zeit zum leitenden Fenstermonteur befördert worden wäre. Für die Wahrscheinlichkeit einer Beförderung im Familienbetrieb sei entscheidend, ob die Person zur Fami- lie gehöre oder ein Aussenstehender sei. Es sei daher zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zur Familie gehöre. Dass sich der Betriebsin- haber nach vielen Jahren noch derart positiv an den Beschwerdeführer er- innern könne, sei ein Indiz für die hervorragende Arbeitsqualität und lasse -5- die geplante Beförderung nachvollziehbar erscheinen (vgl. Beschwerde S. 4, 6 f.). Die positive wirtschaftliche Entwicklung, welche der Beschwer- deführer mit den gesundheitlichen Einschränkungen erreicht habe, würde belegen, dass er ohne gesundheitliche Einschränkungen eine mindestens gleichermassen erfolgreiche Entwicklung erreicht hätte. Es sei daher von einem Valideneinkommen als leitender Fenstermonteur in Höhe von Fr. 85'880.00 auszugehen (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Gemäss Treuhände- rin der ehemaligen Arbeitgeberin habe keine Lohnentwicklung im Betrieb stattgefunden. Sollte diese Aussage der Tatsache entsprechen, so müsse davon ausgegangen werden, dass der junge und talentierte Beschwerde- führer nicht über fünf Jahre in einem Betrieb verblieben wäre, in welchem er keinen Franken Lohnerhöhung erhalten hätte. Dies umso mehr, als er im Unfallzeitpunkt erst ca. ein Jahr in diesem Betrieb tätig gewesen sei und entsprechend noch die Einstiegsstelle als Hilfsmitarbeiter innegehabt habe (vgl. Beschwerde S. 6). Dass sich der Beschwerdeführer habe selbststän- dig machen wollen, belege, dass er vor dem Unfall Karriereambitionen ge- hegt und nicht beabsichtigt habe, weiterhin zehn Jahre bei praktisch glei- chem Lohn als Hilfsarbeiter im gleichen Betrieb zu arbeiten (vgl. Be- schwerde S. 4 f.). Würde jedoch auf den Lohn als Hilfsmonteur bei der ehe- maligen Arbeitgeberin abgestellt, sei eine mutmassliche Lohnerhöhung von zwei Franken pro Stunde anzunehmen, so dass sich ein Jahreslohn von Fr. 82'097.00 ergeben würde (vgl. Beschwerde S. 7 f.). 5.2. 5.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens- entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; Urteil des Bundes- gerichts 8C_220/2018 vom 14. November 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.2.2. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die beruf- liche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beein- trächtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen der -6- versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens durch kon- krete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können un- ter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invali- ditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen wer- den, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem versicherten Er- eignis weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen In- validenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres ab- geleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine ver- gleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu be- achten, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 5.1). 5.3. 5.3.1. Vorliegend bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung des Beschwerdeführers, weder in Form einer Beförde- rung in der vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter Fenster- montage noch durch einen Stellenwechsel, eine anderweitige Ausbildung oder den Gang in die Selbständigkeit. Denn blosse Absichtserklärungen genügen rechtsprechungsgemäss nicht, um eine nicht weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen und das Valideneinkommen auf ei- nen entsprechend angepassten Wert festzusetzen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_303/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6.1.1 mit Hinweis). Es müssen vielmehr im Zeitpunkt des Unfalls bereits konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so beispielsweise wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat oder die betroffene Person ihre Absicht bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan hat (vgl. E. 5.2.2. hiervor), was vorliegend ausweislich der Akten jedoch beim (ungelernten) Beschwerdeführer nicht der Fall war. Auch dass gemäss Rechtsprechung bei jungen Versicherten die Anforderungen an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bezüglich der hy- pothetischen Berufslaufbahn nicht überspannt werden dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.3.1), ändert vorliegend nichts daran: Grundsätzlich müssen auch bei jungen Versicher- ten Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung in Form von konkreten -7- Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 5.1). In seinem Schreiben vom 1. Juli 2021 gab der Geschäftsführer der ehema- ligen Arbeitgeberin sodann auch lediglich an, dass sie aufgrund der er- brachten Leistungen und Entwicklungen des Beschwerdeführers sein Po- tential hätten nutzen wollen und ihn "wahrscheinlich zum heutigen Zeit- punkt" als leitenden Fenstermonteur befördert hätten (VB 134 S. 2). Nach Rückfragen durch die Beschwerdegegnerin führte der Geschäftsführer der ehemaligen Arbeitgeberin am 7. September 2021 aus, es wäre "durchaus vorstellbar" gewesen, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung in einer bauleitenden Funktion erhalten hätte, "wenn sein Fachliches Können für diese Position bewiesen worden" wäre. Es sei korrekt, dass es eine Fami- lienunternehmung sei. Jedoch seien zwei Söhne des Inhabers nicht mehr länger für das Unternehmen tätig, da sie sich für einen anderen beruflichen Werdegang entschieden hätten. Der ältere Sohn sei noch dabei, jedoch sei hier in gegenseitiger Zustimmung keine leitende Funktion vereinbart wor- den, da dies "nicht zielführend" gewesen sei. Es handle sich ausdrücklich um eine Annahme über einen möglichen Verlauf. Es sei schwierig dies de- finitiv zu bestätigen oder dem zu widersprechen (VB 137 S. 1). Damit brachte der ehemalige Arbeitgeber zum Ausdruck, dass ein Karriereschritt des Beschwerdeführers zwar für möglich gehalten werde, nicht jedoch als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer musste aufgrund des durch den Unfall vom 18. März 2010 verursachten Gesundheitsschadens seine Tätigkeit ändern. Der berufliche Wechsel erfolgte damit ausschliesslich aus gesundheitlichen Gründen und nicht etwa, weil ohnehin eine berufliche Umorientierung be- absichtigt gewesen wäre bzw. diesbezüglich konkrete Schritte getätigt wor- den oder in Aussicht gestellt worden wären. Da die derzeitige Tätigkeit als Logistiker im Vergleich zur Tätigkeit vor dem Unfall als Hilfsarbeiter Fens- termontage einen neuen Tätigkeitsbereich darstellt, können damit auch keine direkten Rückschlüsse von der Invaliden- auf die Validenkarriere ge- macht werden (vgl. E. 5.2.2. hiervor). Entgegen dem Beschwerdeführer er- scheint es zudem nicht unrealistisch, dass der Beschwerdeführer auch trotz Lohnstagnierung an seiner Stelle bei der ehemaligen Arbeitgeberin geblie- ben wäre und auch noch im Jahr 2019 dort gearbeitet hätte. Denn auch ohne Lohnerhöhung wäre das Jahresgehalt des Beschwerdeführers bei der ehemaligen Arbeitgeberin im Vergleich zum Tabellenwert als ungelern- ter Hilfsarbeiter um einiges höher gewesen (Fr. 5'417.00 [BfS, LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschaftszweigen, Kompe- tenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer] x 106/105.1 [indexiert auf das Jahr 2019; BfS, T1.1.10, Nominallohnindex Männer 2011-2019, Total, 2019 =106, 2018 =105.1] x 41.7/40.0 [BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilun- gen, in Stunden pro Woche, 1990–2019, Total, 2019 = 41.7 h] x 12 = -8- Fr. 68'346.95). Zudem handelt es sich beim ehemaligen Arbeitgeber um ein Familienunternehmen, in welches der Beschwerdeführer verwandtschaft- lich miteingebunden ist bzw. war (VB 150 S. 1). Zusammenfassend ist damit in Übereinstimmung mit der Beschwerdegeg- nerin für die Bemessung des Valideneinkommens auf den zuletzt vor Ein- tritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Beruf und die damals innege- habte Position als Hilfsarbeiter Fenstermontage abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 5.1). 5.3.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, wenn auf den Lohn als Hilfsarbei- ter Fenstermontage bei der ehemaligen Arbeitgeberin abgestellt würde, sei eine mutmassliche Lohnerhöhung von zwei Franken pro Stunde anzuneh- men, so dass sich ein Jahreslohn von Fr. 82'097.00 ergeben würde (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Bereits 2014 hatte die damalige Treuhänderin der ehemaligen Arbeitgebe- rin auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hin angegeben, dass die Löhne der Mitarbeitenden immer gleich hoch seien (VB 94). In den Akten liegt zu- dem eine Aufstellung der AHV-pflichtigen Monatslöhne von Angestellten der ehemaligen Arbeitgeberin für die Jahre 2018 bis 2021. Vorliegend sind die Verhältnisse bis ins Jahr 2019 massgebend (vgl. E. 4.3). Der Aufstel- lung ist zu entnehmen, dass es in diesem Zeitraum bei zwei Mitarbeitenden zu einer Lohnsteigerung kam, bei zwei Mitarbeitenden zu einer Lohnsen- kung und bei einer mitarbeitenden Person zu einer Lohnstagnierung (VB 137 S. 2). Daraus kann nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht er- forderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf ge- schlossen werden, dass es beim Beschwerdeführer konkret zu einem Lohnanstieg gekommen wäre, zumal der ehemalige Arbeitgeber seinen Angestellten nicht generell Lohnerhöhungen gewährte. Ferner ist Folgendes zu beachten: Ausweislich der Telefonnotiz vom 18. Mai 2021 gab die Treuhänderin der ehemaligen Arbeitgeberin diesbe- züglich an, dass sich der Lohn des Beschwerdeführers nicht verändert hätte. Wenn überhaupt, dann lediglich um ein bis zwei Franken pro Stunde (VB 130). Damit und mangels anderer konkreter Anhaltspunkte erscheint eine Lohnerhöhung insgesamt zwar als möglich, nicht jedoch als überwie- gend wahrscheinlich. Einer allfälligen Lohnsteigerung wurde damit mit Be- rücksichtigung der Nominallohnentwicklung (VB 157 S. 5, 7) des bereits zum Zeitpunkt der Rentenzusprache eher grosszügig berechneten Validen- einkommens mit Einbezug der Überstunden in den Monaten Juli und Au- gust (VB 26 S. 2; 94) genügend Rechnung getragen. -9- 5.3.3. Insgesamt ist damit weder eine berufliche Weiterentwicklung noch eine Lohnerhöhung überwiegend wahrscheinlich, womit das von der Beschwer- degegnerin berechnete Valideneinkommen von Fr. 77'615.00 (VB 157 S. 7) nicht zu beanstanden ist. Weitere Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 8) erweisen sich als entbehrlich, da der entscheidwesentliche Sachverhalt aus den Akten mit genügender Klarheit hervorgeht und von ihnen keine zusätz- lichen Erkenntnisse mehr zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdi- gung; vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69). 5.4. Des Weiteren wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Inva- liditätsgradberechnung vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht beanstandet, so dass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Ab dem Jahr 2019 änderte sich der mit Verfügung vom 14. Januar 2015 fest- gesetzte Invaliditätsgrad von 16 % (VB 100) auf 7 % (VB 157 S. 7) und da- mit in für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erheblicher Weise um über 5 % (vgl. BGE 145 V 141 E. 7.3.1 S. 148). Folglich bestand auf- grund eines Invaliditätsgrads von unter 10% ab dem Jahr 2019 kein Ren- tenanspruch mehr. 6. 6.1. Die von der Beschwerdegegnerin angenommene Meldepflichtverletzung bezüglich der im November 2018 angetretenen Stelle bei einer neuen Ar- beitgeberin (VB 140 S. 2; 157 S. 8) wird vom rechtskundig vertretenen Be- schwerdeführer nicht gerügt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. zur Meldepflichtverletzung BGE 145 V 141 E. 7.3 S. 148 ff.). Auch be- züglich der Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Leistungen erüb- rigen sich Weiterungen. 6.2. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente des Beschwer- deführers damit zu Recht mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 rückwirkend per 1. Januar 2019 aufgehoben und die für die Zeit vom 1. Ja- nuar 2019 bis 30. Juni 2021 erbrachten Rentenleistungen zurückgefordert. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). - 10 - 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein An- spruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin (Vertreterin; 2-fach) das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 24. August 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Fricker