Die Sache ist daher zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang könnte es angezeigt sein, zur umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (auch in retrospektiver Hinsicht, unter Abgrenzung allfälliger invalidenversicherungsrechtlich irrelevanter psychosozialer Faktoren [vgl. Beschwerde S. 2]) ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen.