Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keine weiteren (fachärztlichen) Abklärungen getätigt und daher den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_382/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.2) verletzt, weshalb sich die Frage nach einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes (vgl. E. 2.1) nicht zuverlässig beantworten lässt. Die Sache ist daher zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.