Damit beantwortete er indes nicht die vorliegend relevante Frage, ob den nach der Begutachtung eingereichten medizinischen Unterlagen (insbesondere im Hinblick auf den erlittenen Herzinfarkt) im Vergleich zum Referenzzeitpunkt (vgl. E. 2.2.2) eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes zu entnehmen ist, die geeignet wäre, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keine weiteren (fachärztlichen) Abklärungen getätigt und daher den Untersuchungsgrundsatz nach Art.