4.3. Den in E. 4.1 erwähnten medizinischen Berichten bezüglich der kardialen Problematik sind Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach der Begutachtung durch die Dres. med. C. und D. vom 22. Dezember 2020 (vgl. VB 172.1 S. 4) hinweisen. Diese Berichte wurden noch nicht fachärztlich-versicherungsmedizinisch gewürdigt. Der RAD-Orthopäde legte in seiner Aktennotiz vom 12. April 2022 zwar dar, weshalb seiner Ansicht nach in den nach der Begutachtung datierenden medizinischen Unterlagen keine Funktionseinschränkungen dokumentiert worden seien, welche eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen könnten.