vordergründig mit einer Dyspnoe NYHA II-III und nicht mit der "Classification eines objektiven Assessments". Massgebend für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien ausschliesslich mit einem fachbezogenen objektivierbaren pathologischen Befund verknüpfte körperliche Funktionsbeeinträchtigungen. Solche hätten nicht dokumentiert werden können, weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend begründet erscheine. Indikationen zur Herztransplantation liessen sich den Berichten vom 17. Januar 2022 und vom 16. Februar 2022 nicht entnehmen (VB 205).