Zuvor habe aus psychiatrischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen (VB 123 S. 4). 3. Die vorliegend angefochtene Verfügung basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten der Dres. med. C. und D. vom 17. Februar 2021, die folgende Diagnosen stellten (VB 172.1 S. 11): -5- "Rheumatologische Diagnosen Residualzustand mit ausgeprägter Schmerzsymptomatik und erheblicher Bewegungseinschränkung der linken Schulter […] Leichtes Impingement-Syndrom mit painful arc Schulter rechts […] Unspezifisches zervikales Schmerzsyndrom […]