Mit der Änderung des Art. 17 ATSG im Zuge der umfassenden Revision des Invalidenversicherungsgesetzes ("Weiterentwicklung der IV") wurde insbesondere beabsichtigt, die "Erheblichkeit" einer sachverhaltlichen Änderung näher zu definieren (vgl. BBl 2017 S. 2680 f.). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt somit nach wie vor jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 9; 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).