2. 2.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG (in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert. Gemäss Abs. 2 wird "auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung" von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, "wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat". Mit der Änderung des Art.