2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. April 2022 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, worauf diese mit Eingabe vom 5. Mai 2022 verzichtete. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1. Februar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 200) zu Recht von einem unveränderten Rentenanspruch des Beschwerdeführers ausging.