6.4. Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.; 110 V 48 E. 4a S. 52 f.) und es lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, wonach diese im Ergebnis nicht korrekt wäre. Somit besteht bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 7. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Januar 2022 zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.1. hiervor).