Es ist mithin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit auszugehen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als rechtsgenüglich erstellt, so dass auf weitere Abklärungen zu verzichten ist (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.). 6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung mittels Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) einen Invaliditätsgrad von 0 %, wobei sie zur Bestimmung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) abstellte (vgl. VB 47 S. 1 f.).