Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich damit durchaus vereinbaren, dass er diese in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin, bei welcher sie in einem Lager "Kisten aufheben, etc[.]" (vgl. VB 10.2 S. 2) bzw. "täglich schwer heben und tragen" musste (vgl. VB 9 S. 39), aufgrund der Schulterbeschwerden zu 100 % arbeitsunfähig, jedoch in einer diesem Leiden angepassten Tätigkeit (vgl. VB 22 S. 4; E. 3.2. hiervor) zu 100 % arbeitsfähig erachtete. -7-