Es ist somit nachvollziehbar, dass er dem ebenfalls diagnostizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom keine Bedeutung für die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zumass. Seine Aussage, dem "fraktionierten adynamischen Bilderzyklus" liessen sich keine "objektivierbare[n] Funktionsdefizite" entnehmen (vgl. VB 44 S. 3), bezog sich im Weiteren ausschliesslich auf die Beschwerden an der LWS und nicht auf die (im Vordergrund stehenden) Schulterbeschwerden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich damit durchaus vereinbaren, dass er diese in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin, bei welcher sie in einem Lager "Kisten aufheben, etc[.