10.12 S. 1; VB 10.2 S. 1) – aus, dass diese Diagnose in den verschiedenen Arztberichten durchgängig unter "Nebendiagnosen" aufgelistet bzw. als "im Hintergrund" stehend bezeichnet worden sei und die Beschwerdeführerin im gesamten Verlauf seit dem Austritt aus dem Kantonsspital D., Klinik für Rheumatologie, am 5. September 2018 nie über Beschwerden an der LWS geklagt habe (vgl. VB 44 S. 2). Es ist somit nachvollziehbar, dass er dem ebenfalls diagnostizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom keine Bedeutung für die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zumass.