Die Beurteilung von Dr. med. B. sei in sich nicht schlüssig und insofern inkohärent, als dieser sie zwar in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, in der angestammten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin jedoch – trotz seiner Auffassung nach fehlenden objektivierbaren Funktionsdefiziten – zu 100 % arbeitsunfähig einstufe (vgl. Beschwerde, S. 13 ff.).