In einer leidensangepassten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten sowie ohne Handeinsatz über Schulterhöhe) sei die Beschwerdeführerin – so Dr. med. B. – nach Ablauf des Wartejahres (Dezember 2019) vom 9. Dezember 2019 bis am 22. Januar 2020 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seither bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der postoperative Verlauf habe sich insgesamt komplikationslos gestaltet, so dass die Behandlung am 18. März 2020 habe abgeschlossen werden können (vgl. VB 22 S. 4).