3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung des RAD-Arz- tes Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welche auf den Akten, namentlich der Einschätzung des behandelnden Facharztes für Orthopädische Chirurgie, basiert. 3.1. Dem Abschlussbericht von Dr. med. C., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik für Orthopädie, Kantonsspital D., vom 26. März 2020 sind im Wesentlichen folgende (Haupt-) Diagnosen zu entnehmen (vgl. VB 9 S. 2):