Eine Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 %, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (vgl. VB 47 S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den für die Beurteilung ihres Rentenanspruchs massgebenden medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt und sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 26. Januar 2022 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte.