1.2. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2022 zusammenfassend aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich aus versicherungsmedizinischer Sicht soweit verbessert, dass ihr seit dem 18. März 2020 die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Rahmen eines 100%-Pensums zumutbar sei. Eine Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergebe einen Invaliditätsgrad von 0 %, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (vgl. VB 47 S. 1 ff.).