Die Beschwerdegegnerin prüfte in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2022 lediglich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 47). Über einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. Beschwerde, S. 2) wurde jedoch seitens der Beschwerdegegnerin nicht befunden. Dieser bildet somit nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.