(VB 174.6 S. 9). Die ZIMB-Gutachter gingen jedoch interdisziplinär von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus (vgl. 174.2 S. 15 f.). Die Ausführungen des neurologischen Gutachters sind demnach nicht nachvollziehbar, was auch RAD-Arzt Dr. med. B. feststellte (vgl. VB 176 S. 3). Die Beschwerdegegnerin hätte die ZIMB-Gutachter im Rahmen der Einholung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme auf diesen Umstand hinweisen müssen, was sie jedoch unterlassen hat.