4.2. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich der psychiatrische Gutachter nicht mit der Einschätzung von Kreisarzt Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher in seiner Beurteilung vom 18. Dezember 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte (vgl. VB 104.6 S. 34 f.), auseinandersetzte. Darauf wies die Beschwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren hin (vgl. VB 181 S. 9 ff.). Die Einwände der Beschwerdeführerin wurden auf Empfehlung des RAD sodann dem psychiatrischen Gutachter zur Stellungnahme vorgelegt (vgl. VB 185 S. 4; 186).