Folglich bleibt unklar, was die ZIMB-Gutachter mit "Rekonvaleszenzzeiten" gemeint hatten und ob diese überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hatten, welche sich rentenrelevant auswirken würde. Aufgrund der im Juni 2014 erfolgten Anmeldung (vgl. VB 4) wäre jedoch insbesondere auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in retrospektiver Hinsicht zu klären gewesen, worauf bereits mit Urteil VBE.2018.936 vom 6. September 2019 E. 7.1. hingewiesen wurde (vgl. VB 124 S. 7). Das ZIMB-Gutachten erweist sich folglich als unvollständig.