bestanden habe (VB 174.2 S. 16), lassen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass diese Beurteilung für eine ununterbrochene Dauer von fast drei Jahren gelten soll, befand sich die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum doch lediglich rund zwei Monate in stationärer Behandlung. Auch der von RAD-Arzt Dr. med. B. erwähnten Stellungnahme vom 23. März 2017 (VB 60) lässt sich keine schlüssige Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit in retrospektiver Hinsicht entnehmen. So verweist er in dieser Stellungnahme einzig auf die Beurteilung von Kreisarzt med.