Es ist daher nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass RAD-Arzt Dr. med. B. für einen Zeitraum von rund drei Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten annahm (vgl. VB 176 S. 3 f., 185 S. 3; vgl. auch VB 196 S. 1). Die Ausführungen der ZIMB-Gutachter, wonach während "stationärer Behandlung nebst entsprechender Rekonvaleszenzzeit" eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit -7-