Bei den diversen Behandlungen mit entsprechender Rehabilitationszeit könne für diese Zeit die RAD-Beurteilung vom März 2017 gelten, mit der Ende 2016 "durch die SUVA konstatierten Verbesserung". Die im ZIMB-Gutachten definierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit würden folglich für die "eher psychiatrische geprägte 2. Phase 2017 bis aktuell" gelten (VB 176 S. 3 f.).