Es werde zwar die aktuelle Arbeitsunfähigkeit angestammt und angepasst auch für diesen Zeitabschnitt festgesetzt, gleichzeitig werde aber global eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit der diversen stationären Behandlungen und die zugehörige Rehabilitation angegeben, was relativ viel Ermessensspielraum gebe. Bei den diversen Behandlungen mit entsprechender Rehabilitationszeit könne für diese Zeit die RAD-Beurteilung vom März 2017 gelten, mit der Ende 2016 "durch die SUVA konstatierten Verbesserung".