Die gutachterlich attestierte 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit begründeten sich sowohl mit den somatischen als auch den psychischen Funktionseinschränkungen, wobei sich die jeweils bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten nicht additiv verhalten würden (VB 174.2 S. 16). Die Leistungsminderung bestehe seit der am 10. Februar 2014 erfolgten Revision des linksseitigen TFCC. Ausgenommen hiervon seien definitionsgemäss die Zeiten einer stationären Behandlung nebst entsprechender Rekonvaleszenzzeit.