2.6. Mit Beschluss vom 31. August 2022 wurde den Parteien die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung in Aussicht gestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie der Beschwerdeführerin zusätzlich zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben. Mit Eingabe vom 13. September 2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin sowie die Beilgeladene liessen sich nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: