1.2. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge weitere medizinische Unterlagen ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ordnete sie mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 eine bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Begutachtung an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.73 vom 13. März 2020 gut, soweit es darauf eintrat, und verpflichtete die Beschwerdegegnerin dazu, eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen.