Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.80 / ms / BR Art. 94 Urteil vom 22. September 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Christine Fleisch, Rechtsanwältin, Lutherstrasse 36, 8004 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene R._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 25. Januar 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1985 geborene, zuletzt als Filialleiterin im Detailhandel tätig gewesene Beschwerdeführerin meldete sich am 2. Juni 2014 aufgrund unfallbedingter Beschwerden nach einem Sturz beim Schlittschuhlaufen mit Verletzung des linken Handgelenks am 1. Januar 2013 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte entsprechende Abklä- rungen und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Novem- ber 2018 eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 30. September 2017 zu. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Versicherungsgericht die Verfügung mit Urteil VBE.2018.936 vom 6. September 2019 auf und wies die Sache zur weite- ren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück. 1.2. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge weitere medizinische Unterla- gen ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ordnete sie mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2020 eine bidisziplinäre (orthopädische und psychiatrische) Begutachtung an. Die dagegen erho- bene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.73 vom 13. März 2020 gut, soweit es darauf eintrat, und verpflichtete die Be- schwerdegegnerin dazu, eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen. 1.3. Daraufhin liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin polydis- ziplinär begutachten (Gutachten der Zentrum für Interdisziplinäre Medizini- sche Begutachtungen AG, Schwyz [ZIMB], vom 3. Januar 2021). Mit Vor- bescheid vom 12. März 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Be- schwerdeführerin die Zusprache einer befristeten ganzen Rente für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. März 2017 in Aussicht und verneinte einen darüberhinausgehenden Rentenanspruch. Nachdem die Beschwerdefüh- rerin dagegen Einwände erhoben hatte, stellte die Beschwerdegegnerin den ZIMB-Gutachtern auf Empfehlung des RAD Ergänzungsfragen, welche diese mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 beantworteten. Nach er- neuter Rücksprache mit dem RAD hielt sie mit Verfügung vom 25. Januar 2022 an ihrem Vorbescheid fest. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: -3- " 1. Es sei die Verfügung vom 25.01.2022 aufzuheben und es sei der Be- schwerdeführerin vom 01.02.2015 bis 31.03.2019 eine ganze IV-Rente und ab dem 01.04.2019 eine halbe unbefristete IV-Rente zuzuspre- chen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gegenpartei." 2.2. Mit Schreiben vom 22. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 28. Juni 2021 ein. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. April 2022 wurde die beruf- liche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigela- den und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 3. Mai 2022 auf eine Stellungnahme. 2.5. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin einen weite- ren medizinischen Bericht ein. 2.6. Mit Beschluss vom 31. August 2022 wurde den Parteien die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und an- schliessenden neuerlichen Entscheidung in Aussicht gestellt und ihnen Ge- legenheit zur Stellungnahme sowie der Beschwerdeführerin zusätzlich zum allfälligen Rückzug der Beschwerde gegeben. Mit Eingabe vom 13. Sep- tember 2022 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin sowie die Beilgeladene liessen sich nicht verneh- men. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig ist die per 1. April 2017 erfolgte Aufhebung der ganzen Rente. Der Umstand, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist allerdings praxisgemäss unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichts- punkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der -4- Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2020 vom 20. November 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 196) zu Recht für den Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis 31. März 2017 eine ganze Rente zuge- sprochen und darüber hinaus einen Rentenanspruch verneint hat. 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (VB 196) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das ZIMB-Gutach- ten vom 3. Januar 2021 (VB 174.2), welches eine psychiatrische, eine neu- rologische, eine orthopädische und eine internistische Beurteilung vereint. Darin wurden interdisziplinär die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 174.2 S. 11 f.): "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Belastungs- und Bewegungseinschränkung des linken Handgelenks bei penetrierendem Riss des TFCC am Übergang des Corpus zur ra- diären Insertion (ICD-10 S63.3) mit/bei: - einem Streckdefizit von 40° - einem Beugedefizit von 50° - einer aufgehobenen radialen / ulnaren Seitwärtsbewegung - einer aufgehobenen Umwendbewegung - Status nach am 01.01.2013 erlittener Hyperextension des linken Handgelenks beim Schlittschuhfahren mit hierbei erlittener Partial- ruptur des dorsalen, intermetacarpalen Bandes / ulnarseitige TFCC-Läsion - Status nach am 10.02.2014 erfolgter Revision des TFCC mit Dé- bridement und transossäre Fixation des TFCC nebst Resektion ei- nes okkulten Ganglions - Status nach einem postoperativ m Jahre 2014 aufgetretenen CRPS Typ I der linken adominanten Hand / Arm 2. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak- toren (ICD-10 F.45.41) 3. Rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelschweren Episoden (ICD-10 F33.0 bis F33.1) Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit 4. Belastungsabhängig vermehrtes lumbospondylogenes Schmerzsyn- drom; ggw. ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionsein- schränkung (ICD-10 M54.2) 5. Aktenkundige Erstdiagnose eines subacromialen Impingement rechts im Jahre 2014 mit Knochensporn des lateralen Acromions; ggw. ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktionseinschränkung (ICD-10 M75.4) 6. Mögliches Sulcus ulnaris Syndrom links". In der bisherigen Tätigkeit als Filialleiterin eines Schuhgeschäftes sei die Beschwerdeführerin nicht mehr uneingeschränkt arbeitsfähig. Aufgrund der -5- funktionellen Einschränkungen bestehe bei einer ganztägigen Anwesen- heit eine Leistungseinbusse von 50 % aufgrund der Notwendigkeit häufige- rer kurzer Arbeitsunterbrechungen und Positionswechsel, sodass bezogen auf ein 100 % Pensum eine maximale Leistungsfähigkeit von 50 % resul- tiere. In einer leichten, optimal adaptierten Tätigkeit unter Beachtung von Schonkriterien für die linke, adominante Hand bestehe aus interdisziplinä- rer Sicht eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 80 % (VB 174.2 S. 15 f.). Die gutachterlich attestierte 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit begründeten sich sowohl mit den somatischen als auch den psychischen Funktionseinschränkungen, wobei sich die jeweils bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten nicht additiv verhalten würden (VB 174.2 S. 16). Die Leistungsminderung bestehe seit der am 10. Februar 2014 erfolgten Revision des linksseitigen TFCC. Ausgenom- men hiervon seien definitionsgemäss die Zeiten einer stationären Behand- lung nebst entsprechender Rekonvaleszenzzeit. Während diesen Zeiten habe sowohl in angestammter als auch adaptierter Tätigkeit eine volle Ar- beitsunfähigkeit von 100 % bestanden (VB 174.2 S. 16). 2.2. RAD-Arzt Dr. med. B., Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilita- tion, äusserte sich mit Stellungnahme vom 17. Februar 2021 zum ZIMB- Gutachten und hielt fest, es könnten keine relevanten Inkonsistenzen ge- funden werden. Bezüglich der Zeit von 2014 bis Ende 2016 könne das Gut- achten "zeitfern wenig beitragen". Es werde zwar die aktuelle Arbeitsunfä- higkeit angestammt und angepasst auch für diesen Zeitabschnitt festge- setzt, gleichzeitig werde aber global eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit der diversen stationären Behandlungen und die zugehörige Reha- bilitation angegeben, was relativ viel Ermessensspielraum gebe. Bei den diversen Behandlungen mit entsprechender Rehabilitationszeit könne für diese Zeit die RAD-Beurteilung vom März 2017 gelten, mit der Ende 2016 "durch die SUVA konstatierten Verbesserung". Die im ZIMB-Gutachten de- finierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit sowie die 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit würden folglich für die "eher psychiatrische geprägte 2. Phase 2017 bis ak- tuell" gelten (VB 176 S. 3 f.). 2.3. Am 25. Mai 2021 nahm RAD-Arzt Dr. med. B. zu den Einwänden der Be- schwerdeführerin vom 29. April 2021 (VB 181) Stellung und empfahl, Rück- fragen bezüglich der psychiatrischen Beurteilung an die ZIMB-Gutachter zu stellen (vgl. VB 185 S. 4). Am 22. Dezember 2021 nahmen die ZIMB-Gutachter Stellung und führten aus, ausgehend von den vorhandenen Ressourcen der Beschwerdeführe- -6- rin sei es denkbar, ihr unter Einhaltung des beschriebenen Belastungspro- fils eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zuzumuten. Beim weiteren Persistieren der Konzentrationsdefizite und der Schmerzen sei konform mit der behandelnden Psychiaterin davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Filialleiterin unrealistisch sei (VB 192 S. 1 ff.). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Be- obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, so- lange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise spre- chen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gut- achten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversi- cherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bun- desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 4. 4.1. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass sich die Beschwerdefüh- rerin vom 22. Oktober bis 26. November 2014 und vom 30. Juni bis 28. Juli 2015 jeweils rund einen Monat in stationärer Behandlung in der Rehaklinik Q. befand (vgl. VB 31 S. 19 ff.; 37 S. 1 ff.). Weiteren stationären Aufenthal- ten hatte sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht unterzogen (vgl. VB 174.4 S. 11 ff.), sondern es wurde im Wesentlichen einzig der Verlauf der Beschwerden an der linken Hand überprüft (vgl. VB 174.3 S. 19 ff.). Es ist daher nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass RAD-Arzt Dr. med. B. für einen Zeitraum von rund drei Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten annahm (vgl. VB 176 S. 3 f., 185 S. 3; vgl. auch VB 196 S. 1). Die Ausführungen der ZIMB-Gutachter, wonach während "stationärer Behandlung nebst entsprechender Rekonvaleszenzzeit" eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit -7- bestanden habe (VB 174.2 S. 16), lassen nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass diese Beurteilung für eine ununterbrochene Dauer von fast drei Jahren gelten soll, befand sich die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum doch lediglich rund zwei Monate in stationärer Behandlung. Auch der von RAD-Arzt Dr. med. B. erwähnten Stellungnahme vom 23. März 2017 (VB 60) lässt sich keine schlüssige Begründung der attestierten Arbeitsun- fähigkeit in retrospektiver Hinsicht entnehmen. So verweist er in dieser Stel- lungnahme einzig auf die Beurteilung von Kreisarzt med. pract. C., Fach- arzt für Chirurgie, vom 17. November 2016, welcher sich jedoch nur zur Arbeitsfähigkeit im Untersuchungszeitpunkt äusserte (vgl. VB 57.5 S. 8; 60 S. 4). Schliesslich ist die 20%ige Leistungseinschränkung aus psychiatri- scher Sicht in angepasster Tätigkeit erst ab 2017 ausgewiesen (vgl. VB 174.7 S. 15); in den weiteren Fachgebieten werden keine quantitativen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit beschrieben (vgl. VB 174.4 S. 18; 174.5 S. 25 f.; 174.6 S. 9). Dennoch unterliessen es die ZIMB- Gutachter, in ihrer interdisziplinären Beurteilung einen zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festzulegen (VB 174.2 S. 16). Folglich bleibt unklar, was die ZIMB-Gutachter mit "Rekonvaleszenzzeiten" gemeint hatten und ob diese überhaupt eine Arbeitsunfähigkeit bewirkt hat- ten, welche sich rentenrelevant auswirken würde. Aufgrund der im Juni 2014 erfolgten Anmeldung (vgl. VB 4) wäre jedoch insbesondere auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in retrospektiver Hinsicht zu klären gewesen, worauf bereits mit Urteil VBE.2018.936 vom 6. September 2019 E. 7.1. hingewiesen wurde (vgl. VB 124 S. 7). Das ZIMB-Gutachten erweist sich folglich als unvollständig. 4.2. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich der psychiatrische Gutach- ter nicht mit der Einschätzung von Kreisarzt Dr. med. D., Facharzt für Psy- chiatrie und Psychotherapie, welcher in seiner Beurteilung vom 18. Dezem- ber 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit attes- tierte (vgl. VB 104.6 S. 34 f.), auseinandersetzte. Darauf wies die Be- schwerdeführerin bereits im Vorbescheidverfahren hin (vgl. VB 181 S. 9 ff.). Die Einwände der Beschwerdeführerin wurden auf Empfehlung des RAD sodann dem psychiatrischen Gutachter zur Stellungnahme vor- gelegt (vgl. VB 185 S. 4; 186). Dieser ging wiederum nicht auf den Bericht von Dr. med. D. ein, sondern nahm einzig Bezug zur Einschätzung der be- handelnden Psychiaterin (vgl. VB 192). Eine Diskussion der fachärztlichen Einschätzung von Dr. med. D. wäre jedoch für eine schlüssige Beurteilung des Krankheitsverlaufs unabdingbar gewesen. 4.3. Zudem ist anzumerken, dass der neurologische Gutachter ausführte, die bisher ausgeübte Tätigkeit als Schuhverkäuferin sei "nicht mehr durchführ- bar". Hier bestehe eine "Arbeitsfähigkeit von maximal 50% und 0 Stunden" -8- (VB 174.6 S. 9). Die ZIMB-Gutachter gingen jedoch interdisziplinär von ei- ner 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus (vgl. 174.2 S. 15 f.). Die Ausführungen des neurologischen Gutachters sind demnach nicht nachvollziehbar, was auch RAD-Arzt Dr. med. B. feststellte (vgl. VB 176 S. 3). Die Beschwerdegegnerin hätte die ZIMB-Gutachter im Rahmen der Einholung der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme auf diesen Umstand hinweisen müssen, was sie jedoch unterlassen hat. 4.4. Zusammenfassend lässt sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere in retrospektiver Hinsicht gestützt auf das ZIMB-Gutachten vom 3. Januar 2021 und die Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 nicht zuverlässig beurteilen. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; KIESER, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb vorliegend, die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzu- heissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2022 aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrens- ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: -9- 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 25. Ja- nuar 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen - 10 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 22. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer