2.B), wonach eine erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen zumutbaren befristeten Stelle mit 34 bis 41 Einstelltagen sanktioniert werden kann. Dies erweist sich mit Blick auf das Fehlverhalten des Beschwerdeführers als angemessen und berücksichtigt auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer subjektiv von einem "Missverständnis" ausging. Triftige Gründe, welche es rechtfertigten würden, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, sind keine ersichtlich. Die festgelegte Einstellungsdauer ist zu bestätigen. -6-